München

Die Geschäftsstelle ist am 06. Mai 2025 auf Grund der Bezirkversammlung telefonisch nicht erreichbar.
Bitte senden Sie Ihre Anfrage per Mail an: inof@blw-muenchen.de

Besten Dank für Ihr Verständnis, wir sind ab Mittwoch Vormittag wieder für Sie persönlich erreichbar.

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Sehr geehrte Gartenfreunde,

auf Grund der geschlossenen Bewerberliste können leider keine Pachtlandbewerber
mehr in diesen Unterbeziken aufgenommen werden:

012 Dachau
044 München-Fasaneriesee
045 München-Freimann
047 München-Laim
048 München-Milbertshofen
055 München-Pasing 1
056 München-Pasing 2 

059 München-Süd
060 München-Trudering
061 München-West
071 Rosenheim
082 München Pasing 5
084 München-Sendling

Der Bezirksvorstand

 

Wichtige Information an alle Pächter und Pächterinnen

Sehr geehrte Pächter und Pächterinnen,
aufgrund der teilweisen Legalisierung von Cannabis ab dem 01.04.2024 teilt der Bezirksvorstand folgendes mit:
Das Anpflanzen von Cannabis ist auf allen Pachtflächen der Bahn-Landwirtschaft Bezirk München e.V. verboten.
Der Anbau von Cannabis ist sowohl im Kleingarten selbst als auch in der Gartenlaube untersagt, da der Anbau laut Cannabisgesetz (CanG) nur am eigenen Wohnsitz erlaubt ist. Da aber das Wohnen im Kleingarten laut dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nicht zulässig ist, ist damit auch der Anbau von Cannabispflanzen weder im Kleingarten noch in der Laube gestattet.

Der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen“) ist in der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten.

Darüber hinaus dienen Kleingärten nur zum Anbau von Obst und Gemüse.
Auch hier ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und die gültige Rechtsprechung eindeutig.
Wir weisen zudem vorsorglich darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung das Aussprechen einer fristlosen Kündigung des Pachtvertrages rechtfertigt. Der unter Strafe gestellte Anbau von Pflanzen ist ein Missbrauch der Pachtsache, weshalb es dem Verpächter weder zuzumuten ist, sich zunächst mit einer Abmahnung zu begnügen, noch das Pachtverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Bahn-Landwirtschaft Bezirk München e.V.

Der Bezirksvorstand
Mai 2024